Satzung Hand in Hand Baiersdorf
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Hand in Hand Baiersdorf“.(e.V.)
(2) Er hat seinen Sitz in Baiersdorf, Am Igelsdorfer Weg 2 und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Fürth eingetragen werden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)
(2) Eine Änderung im Status Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften unverzüglich an.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(7) Der Verein agiert überkonfessionell und überparteilich
§ 3 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereines ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Kriegsopfer und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Bildungsangebote für Asylsuchende und Geflüchtete und mit Asylsuchenden und Geflüchteten.
Orientierungshilfe und Förderung zur selbständigen Lebensführung von Asylsuchenden und Geflüchteten.
Unterstützung von Flüchtlingskindern und von jugendliche Flüchtlingen
Veranstaltungen zum soziokulturellen Austausch
Kooperation mit Projekten, Organisationen und Einzelpersonen
Vernetzung mit anderen Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen und Asylsuchenden auch auf Landkreis, Berzirks- und Landesebene.
Unterstützung der Nachbarschaftshilfe im Sinne gemeinnütziger Zwecke nach der Abgabenordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Minderjährige Personen benötigen für den Aufnahmeantrag die Zustimmung ihrer Vertretungsberechtigten. Bei Volljährigkeit bleibt die Mitgliedschaft ohne erneute Erklärung weiter bestehen
(3) Der Aufnahmeantrag in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Mitgliedsaustritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung mindestens eine Woche lang Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(8) Das Stimm- und Wahlrecht der Gründungsmitglieder verfällt mit dem Tag der Sitzung
§ 5 Fördermitgliedschaft
(1) Neben der aktiven Mitgliedschaft ist auch eine Fördermitgliedschaft möglich.
(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Rederecht aber kein Antrags- und kein Stimmrecht.
(3) Die Höhe der Beiträge der Fördermitgliedschaft wird in der Beitragsordnung geregelt.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie dessen Fälligkeit und Höhe richten sich nach der Beitragsordnung.
(2) Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gegebenenfalls verändert.
(3) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 7 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vereinsmitgliedern. Die genaue Anzahl wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Bereits ein Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
(2) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Wert über 250 Euro der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten wird. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert über 1500 Euro ist zusätzlich ein Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit) der Mitgliederversammlung notwendig. Diese Beschränkungen beziehen sich lediglich auf das Innenverhältnis.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger*innen gewählt sind.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand innerhalb eines Monats ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(6) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine*n Geschäftsführer*in bestellen. Diese*r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Der Vorstand hat eine*n Rechnungsprüfende*n zu bestellen, der/die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellte*r des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(8) Vorstandssitzungen sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands-mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Konsensfindung sollte jedoch immer angestrebt werden.
(9) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
(10) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann jedoch eine Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit des Vorstandes festlegen.
(11) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
(3) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, sofern die Mitglieder dies durch Abstimmung für die jeweilige Mitgliederversammlung nicht gegenteilig beschließen.
(4) Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.
(5) Jedes Fördermitglied hat ausschließlich das passive Wahlrecht.
(6) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (auch per Mail) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Eingangsdatum der E-Mail, beziehungsweise des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(7) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes
Entgegennahme des Berichtes des/der Rechnungsprüfenden
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit. Eine Konsensfindung sollte jedoch immer angestrebt werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(2) Die Bestimmungen des § 10 gelten entsprechend.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 75%-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 75%-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Pro Asyl e. V. mit dem Sitz Moselstr. 4, 60329 Frankfurt, welcher das Vermögen im Sinne des unter § 2 beschriebenen Vereinszwecks zu verwenden hat.